OLG Köln - Beschluss vom 02.09.2020
13 U 15/20
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 311 Abs. 2; BGB § 505b Abs. 2; BGB § 314 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 17.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 129/18

Nichtabnahmeentschädigung nach Kündigung eines Darlehensvertrages wegen falscher Angaben bei einer VermögensauskunftMitwirkungspflicht bei einer KreditwürdigkeitsprüfungSchuldhaftes Verhalten einer Hilfsperson

OLG Köln, Beschluss vom 02.09.2020 - Aktenzeichen 13 U 15/20

DRsp Nr. 2022/7080

Nichtabnahmeentschädigung nach Kündigung eines Darlehensvertrages wegen falscher Angaben bei einer Vermögensauskunft Mitwirkungspflicht bei einer Kreditwürdigkeitsprüfung Schuldhaftes Verhalten einer Hilfsperson

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 17.12.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 21 O 129/18 - wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 311 Abs. 2; BGB § 505b Abs. 2; BGB § 314 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um eine Nichtabnahmeentschädigung, die die Klägerin von den Beklagten beansprucht, nachdem sie den Darlehensvertrag mit der End-Nr. xxx5 wegen falscher Angaben der Beklagten bei der Vermögensauskunft gekündigt hat.