Autor: Christian Sitter |
Die Vorfahrt ist ausdrücklich geregelt in
Sonstige Vorfahrtsregelungen:
§ 19 StVO (Vorrang von Schienenfahrzeugen an Bahnübergängen), |
§ 37 StVO (Missachten des roten Lichtzeichens, OLG Karlsruhe, Beschl. v. 23.01.2004 - 3 Ss 273/03, DRsp Nr. 2006/28315), |
Zeichen 208 des § 41 StVO (bei verengter Fahrbahn dem Gegenverkehr Vorrang gewähren). |
§ 315c Abs. 1 Nr. 2a StGB stellt alle Vorfahrtsverstöße unter Beteiligung von Kraftfahrzeugen (Vorfahrt) unter Strafe, nicht nur diejenigen, die §§ 8 und 18 Abs. 3 StVO regeln. Im Rahmen des § 315c Abs. 1 Nr. 2a StGB gilt der erweiterte Vorfahrtsbegriff: Die Vorfahrt wird bezieht alle Verkehrsvorgänge, bei denen eine straßenverkehrsrechtliche Vorschrift einem Verkehrsteilnehmer den Fahrtvorrang vor dem anderen einräumt, mit ein (BGH, Beschl. v. 09.01.2020 - 4 StR 324/19, NZV 2020, 433).
Dieser umfasst damit
den Vorrang des Gegenverkehrs vor Linksabbiegern nach § 9 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 StVO, |
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