Nichterscheinen des Betroffenen, der sich nicht zur Sache äußern will
BayObLG, Beschluß vom 10.08.1988 - Aktenzeichen 1 ObOWi 173/88
DRsp Nr. 1998/9836
Nichterscheinen des Betroffenen, der sich nicht zur Sache äußern will
1. Hat der Bußgeldrichter die Anordnung des persönlichen Erscheinens zwar mit der Möglichkeit der Identifizierung des Betroffenen als Fahrzeuglenker begründet, eine solche Möglichkeit der aufgrund der im Zeitpunkt der Entscheidung gegebenen Aktenlage auch bei einem Erscheinen des Betroffenen in der Hauptverhandlung jedoch nicht bestanden, weil der für die Identifizierung vorgesehene Polizeibeamte erst später an der Unfallstelle erschienen ist und dort nicht mehr den Betroffenen, sondern nur noch das zurückgelassene Unfallfahrzeug vorgefunden hat, ist die Einspruchsverwerfung wegen Nichterscheinens des Betroffenen, der vorher erklärt hat, er werde keine Angaben zur Sache machen, unzulässig.
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