OLG Hamm - Urteil vom 23.08.2007
6 U 38/07
Normen:
BGB § 823 ; StVG § 7 ; StVG § 18 ; BGB § 249 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 11.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 416/04

Nichterstattungsfähigkeit von Vermögensschäden wegen Stigmatisierung von Modeartikeln als Havarieware nach Verkehrsunfall

OLG Hamm, Urteil vom 23.08.2007 - Aktenzeichen 6 U 38/07

DRsp Nr. 2008/5786

Nichterstattungsfähigkeit von Vermögensschäden wegen Stigmatisierung von Modeartikeln als "Havarieware" nach Verkehrsunfall

Schadensersatzansprüche aus der Verwicklung eines Kleidertransportes in einen Verkehrsunfall beschränken sich auf nachprüfbare Substanzschäden an der Ware. Sind diese nicht nachweisbar, scheiden Schadensersatzansprüche aus. Ein Vermögensschaden, der dadurch entstanden ist, weil die an sich durch den Unfall nicht beeinträchtigte Ware als Sonderposten Havarieware verkauft wurde, ist nicht erstattungsfähig.

Normenkette:

BGB § 823 ; StVG § 7 ; StVG § 18 ; BGB § 249 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin hat am 29.07.2003 Bekleidungsstücke durch die Spedition L1 transportieren lassen. Der Speditions-Lkw wurde auf der A1 bei N von dem Beklagten zu 3) mit einen Lkw der Beklagten zu 2), haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 1), angefahren, als er sich auf dem eingeengten Seitenstreifen befand.

Die Klägerin hat Schadensersatz in Höhe von 29.686,25 EUR begehrt, weil sämtliche Kleidungsstücke für den regulären Verkauf nicht mehr hätten eingesetzt werden können, sondern als Havarieware hätten verramscht werden müssen. Der Unfall sei allein von dem Beklagten zu 3) verursacht worden.