I.
Die Klägerin hat am 29.07.2003 Bekleidungsstücke durch die Spedition L1 transportieren lassen. Der Speditions-Lkw wurde auf der A1 bei N von dem Beklagten zu 3) mit einen Lkw der Beklagten zu 2), haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 1), angefahren, als er sich auf dem eingeengten Seitenstreifen befand.
Die Klägerin hat Schadensersatz in Höhe von 29.686,25 EUR begehrt, weil sämtliche Kleidungsstücke für den regulären Verkauf nicht mehr hätten eingesetzt werden können, sondern als Havarieware hätten verramscht werden müssen. Der Unfall sei allein von dem Beklagten zu 3) verursacht worden.
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