OLG Köln - Beschluss vom 08.08.2002
Ss 290/02 [B]
Normen:
OWiG § 68 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp IV(468)239b-c
VRS 103, 440

Nichtigkeit eines evident fehlerhaften Urteils in einer Bußgeldsache

OLG Köln, Beschluss vom 08.08.2002 - Aktenzeichen Ss 290/02 [B]

DRsp Nr. 2003/16501

Nichtigkeit eines evident fehlerhaften Urteils in einer Bußgeldsache

1. Ein Urteil ist nichtig, wenn seine Fehlerhaftigkeit so evident dem Geist der Strafprozessordnung und wesentlichen Prinzipien der rechtsstaatlichen Ordnung widerspricht, dass es unerträglich erscheint, es als verbindlich hinzunehmen. 2. Zur Nichtigkeit führende Verstöße sind anzunehmen, wenn ein Urteil in einer Bußgeldsache von einem unzulässigerweise um kommissarische Vernehmung des Betroffenen ersuchten, für den Erlass des Urteils auch örtlich unzuständigen Richter ohne Hauptverhandlung erlassen wird.

Normenkette:

OWiG § 68 Abs. 1 ;
Fundstellen
DRsp IV(468)239b-c
VRS 103, 440