BayObLG - Urteil vom 09.08.1991
RReg 1 St 103/91
Normen:
IntKfzVO § 41 lit. c, § 10 Nr. 3, § 14 Nr. 2 ; StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
VRS 82, 47
VRS 83, 47
VerkMitt 1992, 41

Nichtmitführen eines ausländischen Fahrausweises

BayObLG, Urteil vom 09.08.1991 - Aktenzeichen RReg 1 St 103/91

DRsp Nr. 1994/7246

Nichtmitführen eines ausländischen Fahrausweises

1. Ein außerdeutscher Kraftfahrzeugführer, der behauptet, einen ausländischen Fahrausweis zu besitzen, diesen aber nicht mit sich führt, kann nicht schon deshalb wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt werden, weil er - auch später - die Fahrerlaubnis nicht nachweist.2. Ein Schuldspruch wegen einer Ordnungswidrigkeit des Nichtmitführens des ausländischen Fahrausweises setzt nicht den sicheren Nachweis voraus, daß der Betr. tatsächlich eine ausländische Fahrerlaubnis hat.

Normenkette:

IntKfzVO § 41 lit. c, § 10 Nr. 3, § 14 Nr. 2 ; StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe

I.

Das Amtsgericht Laufen hat durch Urteil vom 30.1.1991 gegen den Angeklagten wegen fahrlässigen Nichtmitführens des Führerscheins eine Geldbuße von DM 20,-- festgesetzt. Es ist von nachstehendem Sachverhalt ausgegangen:

Der Angeklagte ein in Jugoslawien lebender jugoslawischer Staatsangehöriger führte am 28.8.1990 am Grenzübergang einen Pkw zur Ausreise nach Österreich. Er führte keinen Fahrausweis mit. Er gab bei der Grenzkontrolle an, seinen Fahrausweis in Jugoslawien vergessen zu haben.