Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die Rechtsprechung der Strafgerichte, wonach dichtes Auffahren im Straßenverkehr unter Einsatz von Signalhorn und Lichthupe Gewalt im Sinne des Nötigungstatbestandes darstellen kann, mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
A. I. Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen.
Die gegen das Urteil des Strafrichters eingelegte Berufung blieb erfolglos. Sie wurde vom Landgericht verworfen. Die Berufungskammer machte dem Beschwerdeführer zum Vorwurf, mit seinem PKW innerorts über eine Strecke von knapp 300 Metern bei einer Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h bei dichtem Auffahren unter Einsatz der Lichthupe und - teilweise - auch des Signalhorns versucht zu haben, einen vor ihm fahrenden Verkehrsteilnehmer zu schnellerem Fahren oder einer Freigabe der Fahrbahn zu veranlassen.
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