BVerfG - Beschluss vom 29.03.2007
2 BvR 932/06
Normen:
GG Art. 103 Abs. 2 ; StGB § 240 ;
Fundstellen:
DAR 2007, 386
NJW 2007, 1669
NStZ 2007, 397
NZV 2007, 370
zfs 2007, 350
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 14.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 83 Ss 6/06

Nötigung im Straßenverkehr durch bedrängendes Auffahren

BVerfG, Beschluss vom 29.03.2007 - Aktenzeichen 2 BvR 932/06

DRsp Nr. 2007/9291

Nötigung im Straßenverkehr durch bedrängendes Auffahren

Die Rechtsprechung der Strafgerichte zur Nötigung im Straßenverkehr durch bedrängendes Auffahren, wonach dichtes, bedrängendes Auffahren auf den Vordermann bei gleichzeitigem Betätigen von Lichthupe und Signalhorn Gewalt i.S. von § 240 StGB sein kann, steht im Einklang mit Art. 103 Abs. 2 GG.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 2 ; StGB § 240 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die Rechtsprechung der Strafgerichte, wonach dichtes Auffahren im Straßenverkehr unter Einsatz von Signalhorn und Lichthupe Gewalt im Sinne des Nötigungstatbestandes darstellen kann, mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

A. I. Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen.

Die gegen das Urteil des Strafrichters eingelegte Berufung blieb erfolglos. Sie wurde vom Landgericht verworfen. Die Berufungskammer machte dem Beschwerdeführer zum Vorwurf, mit seinem PKW innerorts über eine Strecke von knapp 300 Metern bei einer Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h bei dichtem Auffahren unter Einsatz der Lichthupe und - teilweise - auch des Signalhorns versucht zu haben, einen vor ihm fahrenden Verkehrsteilnehmer zu schnellerem Fahren oder einer Freigabe der Fahrbahn zu veranlassen.