OLG Hamm - Beschluss vom 19.03.2007
2 Ss 50/07
Normen:
StGB § 240 ;
Vorinstanzen:
AG Hagen, vom 13.10.2006

Nötigung; Straßenverkehr; Anforderungen; Feststellungen

OLG Hamm, Beschluss vom 19.03.2007 - Aktenzeichen 2 Ss 50/07

DRsp Nr. 2007/11169

Nötigung; Straßenverkehr; Anforderungen; Feststellungen

»Ist festgestellt, dass der Angeklagte über eine Strecke von etwa 2 km bei einer Geschwindigkeit von 100 - 120 km/h auf der linken Fahrspur mehrfach bis auf etwa 4 m auf das vorausfahrende Fahrzeug, dessen Fahrer verkehrsbedingt nicht auf die rechte Fahrspur wechseln konnte, aufgefahren ist und er neben dem Abblendlicht - offenbar ohne verkehrsbedingten Grund - auch die Nebelscheinwerfer eingeschaltet hatte pendelte mit seinem Fahrzeug mehrfach von links nach rechts dicht hinter dem vorausfahrenden Fahrzeug herpendelte, sind sind die von der Rechtsprechung für die Annahme einer Nötigung im Straßenverkehr hinsichtlich Streckenlänge, Intensität und Dauer der Einwirkung geforderten Kriterien hinreichend dargestellt.«

Normenkette:

StGB § 240 ;

Gründe:

Ergänzend zu der Antragsbegründung der Generalstaatsanwaltschaft weist der Senat darauf hin, dass auch die Erwiderung im Schriftsatz des Verteidigers vom 09. März 2007 ein den Beschwerdeführer günstigeres Ergebnis nicht rechtfertigt.