BVerwG - Beschluss vom 29.06.2012
9 B 11.12
Normen:
StVO § 41 Abs. 3 Nr. 6; VwGO § 86 Abs. 2; VwVfG LSA § 6; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
OVG Sachsen-Anhalt, vom 07.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 283/09

Notwendigkeit der Kenntnisnahme und in Erwägungziehen des Vorbringens der Parteien zur Vermeidung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

BVerwG, Beschluss vom 29.06.2012 - Aktenzeichen 9 B 11.12

DRsp Nr. 2012/16285

Notwendigkeit der Kenntnisnahme und in Erwägungziehen des Vorbringens der Parteien zur Vermeidung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 7. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger zu je einem Fünftel.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 15 000 € festgesetzt.

Normenkette:

StVO § 41 Abs. 3 Nr. 6; VwGO § 86 Abs. 2; VwVfG LSA § 6; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die von den Klägern geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.

1.

Das angefochtene Urteil leidet nicht daran, dass das Oberverwaltungsgericht den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat. Die Beschwerde rügt insoweit, das Oberverwaltungsgericht habe in mehrfacher Hinsicht wesentliches Vorbringen der Kläger "nicht ernsthaft bei der Urteilsfindung berücksichtigt" und sich nicht in dem gebotenen Maße mit dem Klägervortrag auseinandergesetzt. Der Vorwurf ist unberechtigt.