VGH Bayern - Beschluss vom 11.01.2017
11 CE 16.2435
Normen:
VwGO § 123 Abs. 1 S. 2; VwGO § 146 Abs. 4 S. 6; FeV § 48 Abs. 1; FeV § 48 Abs. 4 Nr. 7 S. 1; FeV § 48 Abs. 5; FeV § 48 Abs. 9 S. 2; PBefG § 47 Abs. 4; PBefG § 51 Abs. 1 S. 1, 2; PBefG § 51 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 08.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen M 6 E 16.3803

Notwendigkeit einer erneuten Ortskundeprüfung nach dem Erlöschen einer früheren Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Taxen

VGH Bayern, Beschluss vom 11.01.2017 - Aktenzeichen 11 CE 16.2435

DRsp Nr. 2017/7597

Notwendigkeit einer erneuten Ortskundeprüfung nach dem Erlöschen einer früheren Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Taxen

Nach dem Erlöschen der früheren Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit einem Taxi setzt deren Neuerteilung einen aktuellen Nachweis der Ortskunde voraus. § 48 Abs. 5 S. 2 FeV sieht nur im Falle einer Verlängerung erleichterte, auf die geistige und körperliche Eignung, das Sehvermögen und die Gewähr für die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen beschränkte Nachweise unter Verzicht auf den Ortskundenachweis vor. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass der Bewerber für eine (Neu-)Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung auch dann, wenn er früher einmal Inhaber einer solchen war, die erforderlichen Ortskenntnisse erneut durch eine Prüfung nachweisen muss.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 123 Abs. 1 S. 2; VwGO § 146 Abs. 4 S. 6; FeV § 48 Abs. 1; FeV § 48 Abs. 4 Nr. 7 S. 1; FeV § 48 Abs. 5; FeV § 48 Abs. 9 S. 2; PBefG § 47 Abs. 4; PBefG § 51 Abs. 1 S. 1, 2; PBefG § 51 Abs. 2 S. 1;

Gründe