BGH - Urteil vom 26.02.1992
VIII ZR 89/91
Normen:
BGB § 433 § 123 ;
Fundstellen:
BB 1992, 669
BGHR BGB vor § 1 Aufklärungspflicht 53
BGHR BGB § 123 Abs. 1 Kauf 5
BGHZ 117, 280
DB 1992, 1085
DRsp I(130)340a-b
EWiR § 123 BGB 1/92, 429
MDR 1992, 553
NJW 1992, 1222
WM 1992, 697
ZIP 1992, 483
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,

Nur begrenzte Aufklärungspflichten des Kraftfahrzeugkäufers; keine Pflicht zur Offenbarung der eigenen Wiederverkaufsabsicht gegenüber dem - bekanntermaßen - der Vertriebsbindung unterliegenden Vertragshändler

BGH, Urteil vom 26.02.1992 - Aktenzeichen VIII ZR 89/91

DRsp Nr. 1992/394

Nur begrenzte Aufklärungspflichten des Kraftfahrzeugkäufers; keine Pflicht zur Offenbarung der eigenen Wiederverkaufsabsicht gegenüber dem - bekanntermaßen - der Vertriebsbindung unterliegenden Vertragshändler

a. Nur begrenzte Aufklärungspflichten des Kraftfahrzeugkäufers; b. keine Pflicht zur Offenbarung der eigenen Wiederverkaufsabsicht gegenüber dem - bekanntermaßen - der Vertriebsbindung unterliegenden Vertragshändler.

Normenkette:

BGB § 433 § 123 ;

a-b. »Aus der ihr unbekannt gebliebenen Weiterverkaufsabsicht der Kl. leitet die Bekl. in erster Linie das Recht zur Anfechtung der Verträge ... wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) her. ...

Eine ... vereinbarte Verpflichtung der Kl. zur Mitteilung ihrer Wiederverkaufsabsicht [bestand nicht]. Darüber hinaus besteht eine Offenbarungspflicht auch bei Kaufverhandlungen dann, wenn das Verschweigen ... gegen Treu und Glauben verstoßen würde und der Erklärungsgegner die Mitteilung der verschwiegenen Tatsache nach der Verkehrsanschauung erwarten durfte ... . Eine derartige Aufklärungspflicht trifft aber den Käufer nur ausnahmsweise ..., insbesondere ist er grundsätzlich nicht zur Mitteilung an den Verkäufer verpflichtet, wofür er die Kaufsache verwenden will ... .