BGH - Beschluß vom 14.01.2004
2 StR 366/03
Normen:
StGB § 69 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Aachen,

Nutzung eines Kraftfahrzeugs zur Tatbegehung

BGH, Beschluß vom 14.01.2004 - Aktenzeichen 2 StR 366/03

DRsp Nr. 2004/4340

Nutzung eines Kraftfahrzeugs zur Tatbegehung

Anders als bei der Begehung einer der in § 69 Abs. 2 StGB aufgeführten rechtswidrigen Taten begründet bei § 69 Abs. 1 StGB allein der Umstand, dass der Täter ein Kraftfahrzeug zur Begehung von Straftaten benutzt hat, nicht bereits eine Regelvermutung für seine charakterliche Unzuverlässigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen.

Normenkette:

StGB § 69 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten W. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen und wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Grundstoffen, die zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden sollten, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre von einem Jahr und sechs Monaten angeordnet. Außerdem hat es einen Betrag von 5.000 Euro für verfallen erklärt. Die auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision führt zur Aufhebung der Maßregel nach §§ 69, 69 a StGB, im übrigen erweist sie sich aus den Erwägungen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 21. Oktober 2003 als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.