OLG Hamm - Beschluss vom 28.05.2019
4 RBs 92/19
Normen:
StVO § 23 Abs. 1a;
Fundstellen:
DAR 2019, 632
NZV 2019, 647
Vorinstanzen:
AG Detmold, - Vorinstanzaktenzeichen 4 OWi 333/18

Nutzung von Powerbank und Ladekabel während der FahrtDefinition des elektronischen Geräts nach § 23 Abs. 1a StVO

OLG Hamm, Beschluss vom 28.05.2019 - Aktenzeichen 4 RBs 92/19

DRsp Nr. 2019/9754

Nutzung von Powerbank und Ladekabel während der Fahrt Definition des elektronischen Geräts nach § 23 Abs. 1a StVO

1. Weder eine "Powerbank" noch ein Ladekabel sind isoliert betrachtet jeweils ein elektronisches Geräte i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO.2. Zur Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals des Aufnehmens oder Haltens eines elektronischen Geräts genügt nicht jedwedes Aufnehmen oder Halten eines mit dem Mobiltelefon eingesteckten Ladekabels bzw. einer damit verbundenen "Powerbank" im Sinne einer "Geräteinheit".

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen (Alleinentscheidung der mitunterzeichnenden Einzelrichterin).

Die Sache wird auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden übertragen (Alleinentscheidung der mitunterzeichnenden Einzelrichterin).

Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Amtsgericht Detmold zurückverwiesen.

Normenkette:

StVO § 23 Abs. 1a;

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen "vorsätzlicher verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer" zu einer Geldbuße von 180 Euro verurteilt.

Das Amtsgericht hat zur Sache folgende Feststellungen getroffen: