OLG Düsseldorf - Urteil vom 15.10.2007
I-1 U 52/07
Normen:
BGB § 242 ; BGB § 249 ; BGB § 251 Abs. 1 ; BGB § 254 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 05.02.2007

Nutzungsausfallentschädigung für privaten Pkw bei verzögerter Reparatur - Keine Pflicht zur Schadensregulierung über Vollkaskoversicherung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2007 - Aktenzeichen I-1 U 52/07

DRsp Nr. 2007/22427

Nutzungsausfallentschädigung für privaten Pkw bei verzögerter Reparatur - Keine Pflicht zur Schadensregulierung über Vollkaskoversicherung

1. Nutzungsausfallentschädigung für einen privat genutzten Pkw kann auf jeden Fall für die Dauer der Reparatur verlangt werden, und zwar auch, wenn sich die Reparatur aus vom Geschädigten nicht zu vertretenden Gründen verzögert, wie beispielsweise bei unvorhergesehenen Schwierigkeiten bei der Ersatzteilbeschaffung. 2. Der Schädiger ist grundsätzlich verpflichtet, die vom Geschädigten zu veranlassende Schadensbeseitigung vorzufinanzieren. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, zur Vermeidung von Folgeschäden einen Kredit aufzunehmen. Auch braucht er sein finanzielles Unvermögen zur Auslage der Reparaturkosten nicht offenlegen. 3. Bei voller Haftung der Gegenseite besteht in der Regel keine Obliegenheit des Geschädigten, aus dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht seine Vollkaskoversicherung zum Zwecke der Schadensregulierung in Anspruch zu nehmen.

Normenkette:

BGB § 242 ; BGB § 249 ; BGB § 251 Abs. 1 ; BGB § 254 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, sie hat jedoch nur in geringem Umfang Erfolg.