Nutzungsentgang

Autoren: Abatzis/Petropoulos

Ebenso wie bei den Mietwagenkosten ist i.d.R. die Grundvoraussetzung, dass das Fahrzeug vor dem Unfall gewerblich genutzt worden ist. Dann erfolgt aber keine abstrakte Berechnung; vielmehr wird nur der konkret entstandene Verdienstausfall ersetzt. Gewerbliche Nutzung und Eintritt des Schadens sind im Einzelnen nachzuweisen. Der Nutzungsausfall ist nur gerichtlich durchzusetzen. Die Versicherer erkennen den Nutzungsausfall regelmäßig nicht an.