OLG Düsseldorf - Urteil vom 11.09.1998
22 U 38/98
Normen:
BGB §§ 462 463 467 347 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1999, 278
NZV 1999, 130
OLGReport-Düsseldorf 1999, 138
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 143197

Nutzungsentschädigung bei Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs [Wandlung oder großer Schadenersatz]

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.09.1998 - Aktenzeichen 22 U 38/98

DRsp Nr. 1999/2095

Nutzungsentschädigung bei Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs [Wandlung oder großer Schadenersatz]

»Die bei Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs (Wandlung oder großer Schadenersatz) anzusetzende Nutzungsentschädigung ist nicht nach der üblichen Formel "Kaufpreis geteilt durch Restlaufleistung in Kilometern (= zu erwartende Gesamtfahrleistung abzüglich Kilometerstand z. Zt. des Kaufs) x gefahrene Kilometer" zu berechnen, wenn der Käufer des gebrauchten Kraftfahrzeugs über dessen Laufleistung getäuscht worden ist, weil sich die Anwendung der Formel dann für den Käufer in zweifacher Hinsicht nachteilig auswirkt.«

Normenkette:

BGB §§ 462 463 467 347 ;

Sachverhalt:

Der Kläger kaufte im Juli 1996 bei den Beklagten einen gebrauchten VW Polo für 12.500 DM. Der Kilometerzähler wies einen Stand von 53.000 KM aus. Bei den Kaufverhandlungen erklärte der Beklagte zu 2, der Tachometer sei wegen eines Defektes ausgetauscht worden. Nach der Behauptung des Klägers fügte er hinzu, der Wagen sei allenfalls 3.000 bis 5.000 km mehr gelaufen. Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 2 habe den Kläger darauf hingewiesen, daß das Fahrzeug 30.000 bis 50.000 km mehr zurückgelegt habe.