Der Kläger kaufte im Juli 1996 bei den Beklagten einen gebrauchten VW Polo für 12.500 DM. Der Kilometerzähler wies einen Stand von 53.000 KM aus. Bei den Kaufverhandlungen erklärte der Beklagte zu 2, der Tachometer sei wegen eines Defektes ausgetauscht worden. Nach der Behauptung des Klägers fügte er hinzu, der Wagen sei allenfalls 3.000 bis 5.000 km mehr gelaufen. Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 2 habe den Kläger darauf hingewiesen, daß das Fahrzeug 30.000 bis 50.000 km mehr zurückgelegt habe.
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