Die nach der Erklärung der Beklagten auf die gerichtliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vom 13. April 2007 ausdrücklich auf die Entscheidung über die Klage beschränkte Berufung ist begründet. Die nach §
Es kann dahinstehen, ob der Kläger den Versicherungsfall nachgewiesen hat. Jedenfalls ist die Beklagte gemäß § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § Abs. Ziffer 2 S. 2, Abs. Ziffer 1 S. 1 und Ziffer 4 der unstreitig in den Versicherungsvertrag einbezogenen wegen einer Obliegenheitsverletzung des Klägers im Rahmen seiner Aufklärungspflicht nach Eintritt des Versicherungsfalles von der Leistung befreit.
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