KG - Beschluss vom 12.12.2014
6 U 122/14
Normen:
VVG § 28 Abs. 3; VVG § 28 Abs. 2; AKB Nr. E.1.; AKB Nr. E.6.1.;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 22.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 43 O 24/14

Obliegenheiten des Versicherungsnehmers in der Fahrzeugversicherung im Schadensfall

KG, Beschluss vom 12.12.2014 - Aktenzeichen 6 U 122/14

DRsp Nr. 2015/13442

Obliegenheiten des Versicherungsnehmers in der Fahrzeugversicherung im Schadensfall

Es liegt eine vorsätzliche und das Aufklärungsinteresse des Kfz-Kaskoversicherers beeinträchtigende Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers vor, wenn er nach der Schadenanzeige und Bitte des Versicherers um Rückruf, um einen eigenen Sachverständigen beauftragen zu können, das Fahrzeug reparieren lässt und veräußert. Die Begutachtung des Fahrzeugs vor und nach der Reparatur durch einen vom Versicherungsnehmer beauftragten Sachverständigen ändert daran nichts.

I.

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers vom 28. August 2014 gegen das am 22. Juli 2014 verkündete und am 28. Juli 2014 zugestellte Urteil der Zivilkammer 43 des Landgerichts Berlin gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil der Senat nach Vorberatung der Auffassung ist, dass das Rechtsmittel in der Sache offensichtlich unbegründet ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Zu Recht hat das Landgericht die Klage auf Zahlung einer Vollkaskoversicherungsleistung abgewiesen. Die gegen diese Entscheidung vorgebrachten Berufungsangriffe greifen im Ergebnis nicht durch.