Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Der Kläger hat aus der mit der Beklagten abgeschlossenen Reparaturkostenversicherung einen Anspruch auf Zahlung der ihm zuerkannten 12.000 DM. Er hat für den von ihm am 2. Oktober 1997 gekauften Gebrauchtwagen eine (wirksame) Reparaturkostenversicherung bei der Beklagten abgeschlossen.
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