OLG Hamm - Urteil vom 18.02.2000
20 U 238/99
Normen:
VVG § 61 ; AKB §§ 7 13 ; StGB § 142 ;
Fundstellen:
NZV 2001, 37
Vorinstanzen:
LG Detmold, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 408/99

Obliegenheitsverletzung durch Verletzung der Wartepflicht

OLG Hamm, Urteil vom 18.02.2000 - Aktenzeichen 20 U 238/99

DRsp Nr. 2000/5786

Obliegenheitsverletzung durch Verletzung der Wartepflicht

»1) Ein einmaliger Fehler, der einem Versicherungsnehmer bei einer Routinetätigkeit unterläuft, begründet nicht unbedingt den Vorwurf grober Fahrlässigkeit.(hier: nicht vollständiges Einfahren eines Autokrans).2) Bei einem Bagatellschaden (oberflächliche Betonabplatzungen) besteht keine Wartepflicht.3) Besteht eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem geschätzten Restwert (9.000,-- DM) und dem erzielten Preis (2.500,-- DM), muß der Versicherungsnehmer vor dem Kauf bei dem Versicherer rückfragen.«

Normenkette:

VVG § 61 ; AKB §§ 7 13 ; StGB § 142 ;

Gründe: