OLG Hamm - Urteil vom 06.10.2004
20 U 61/04
Normen:
AKB § 7 ;
Fundstellen:
NZV 2005, 153
OLGReport-Hamm 2005, 47
VersR 2005, 1234
zfs 2005, 297
Vorinstanzen:
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 275/02

Obliegenheitsverletzung durch Verschweigen von Schäden am Fahrzeug

OLG Hamm, Urteil vom 06.10.2004 - Aktenzeichen 20 U 61/04

DRsp Nr. 2005/7560

Obliegenheitsverletzung durch Verschweigen von Schäden am Fahrzeug

»1. Die Angabe "Parkierschaden" beinhaltet weder eine maximale Schadenhöhe noch Eindeutiges zur Entstehung des Schadens. Sie löst ggf. die Nachfrageobliegenheit des Versicherers aus. 2. Die generelle Eignung zur Interessengefährdung des Versicherers fehlt bei die Werthaltigkeit des Fahrzeuges nicht berührenden Kratzern am "Kuhfänger" eines Geländewagens.«

Normenkette:

AKB § 7 ;

Gründe:

I.

Mit der Behauptung, sein Toyota Landcruiser sei am 07.02.2002 in _ gestohlen worden, begehrt der Kläger aus einer bei dem Beklagten genommenen Kaskoversicherung Zahlung von 45.000 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basissatz ab 02.08.2002.