OLG Brandenburg - Urteil vom 24.05.2007
12 U 205/06
Normen:
StGB § 142 Abs. 1 ; VVG § 6 Abs. 3 ; BGB § 31 ; AKB § 12 Nr. 1 II. e ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 05.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 99/06

Obliegenheitsverletzung wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort

OLG Brandenburg, Urteil vom 24.05.2007 - Aktenzeichen 12 U 205/06

DRsp Nr. 2007/10458

Obliegenheitsverletzung wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort

Die Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers umfasst auch die in § 142 StGB sanktionierte Wartepflicht des Unfallfahrers, selbst wenn dies nicht ausdrücklich im Versicherungsvertrag vereinbart wurde. Erfüllt das Verlassen der Unfallstelle den Tatbestand des § 142 StGB, liegt eine Obliegenheitsverletzung vor, die zum Wegfall des Versicherungsschutzes führen kann.

Normenkette:

StGB § 142 Abs. 1 ; VVG § 6 Abs. 3 ; BGB § 31 ; AKB § 12 Nr. 1 II. e ;

Entscheidungsgründe:

1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Die Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Die Beklagte stützt ihr Rechtsmittel unter anderem darauf, das Landgericht habe zu Unrecht eine Obliegenheitsverletzung der Klägerin und damit eine Leistungsfreiheit nicht angenommen, obwohl der Geschäftsführer der Klägerin den Tatbestand des § 142 StGB verwirklicht habe, da schon nach dem Vortrag der Klägerin von einer nicht lediglich unerheblichen Beschädigung der Leitplanke auszugehen sei. Die Beklagte zeigt damit eine Rechtsverletzung auf, auf der das Urteil beruhen kann, §§ 513, 546 ZPO.