1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Die Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Die Beklagte stützt ihr Rechtsmittel unter anderem darauf, das Landgericht habe zu Unrecht eine Obliegenheitsverletzung der Klägerin und damit eine Leistungsfreiheit nicht angenommen, obwohl der Geschäftsführer der Klägerin den Tatbestand des § 142 StGB verwirklicht habe, da schon nach dem Vortrag der Klägerin von einer nicht lediglich unerheblichen Beschädigung der Leitplanke auszugehen sei. Die Beklagte zeigt damit eine Rechtsverletzung auf, auf der das Urteil beruhen kann, §§ 513, 546 ZPO.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|