LG Essen - Urteil vom 14.09.2004
13 S 123/04
Normen:
EGZPO § 15a Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2005, 94
MDR 2005, 351

Obligatorische Streitschlichtung als Sachurteilsvoraussetzung

LG Essen, Urteil vom 14.09.2004 - Aktenzeichen 13 S 123/04

DRsp Nr. 2006/10672

Obligatorische Streitschlichtung als Sachurteilsvoraussetzung

Ein Schlichtungsversuch ist nur dann durchzuführen, wenn beide Parteien im gleichen Landgerichtsbezirk ansässig sind. Liegt der Verwaltungssitz einer Kfz-Haftpflichtversicherung in einem anderen Landgerichtsbezirk, als der Wohnsitz des Unfallgeschädigten, so ist ein Schlichtungsversuch entbehrlich.

Normenkette:

EGZPO § 15a Abs. 1 ;
Fundstellen
DAR 2005, 94
MDR 2005, 351