OLG Celle - Beschluss vom 14.03.2013
32 Ss 125/12
Normen:
StGB § 111 Abs. 1; StGB § 316b Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
MMR 2013, 548
NStZ 2013, 720
Vorinstanzen:
AG Lüneburg, vom 18.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Cs 37/12

Öffentlicher Aufruf zur Begehung von Straftaten (Castorschottern)

OLG Celle, Beschluss vom 14.03.2013 - Aktenzeichen 32 Ss 125/12

DRsp Nr. 2013/17405

Öffentlicher Aufruf zur Begehung von Straftaten (Castorschottern)

1. Die Äußerung, eine Straftat sei begrüßenswert, erwünscht, notwendig oder unvermeidbar, ohne eine Verknüpfung mit einer deutlichen, unmittelbaren Motivierung und einem appellativ-imperativen Erklärungscharakter zur Begehung einer zeitlich und örtlich bestimmten Straftat stellt lediglich eine Befürwortung von Straftaten dar, die den Tatbestand des § 111 StGB noch nicht erfüllt.2. Von einer öffentlichen Aufforderung zu Straftaten ist jedoch dann azuszugehen, wenn der Aufruf für einen unvoreingenommenen Dritten als ernst gemeinter Appell zu verstehen, an einem bestimmten Tattag und an einem bereits festgelegten Tatort die in dem Aufruf näher bezeichnete strafbare Handlung zu begehen.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Lüneburg vom 18. Juni 2012 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Angeklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

StGB § 111 Abs. 1; StGB § 316b Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

I.

Das Amtsgerichts Lüneburg hat den Angeklagten durch Urteil vom 18. Juni 2012 wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 40,00 EUR verurteilt.