VG Karlsruhe - Beschluss vom 15.03.2024
2 K 4043/22
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; AuslPflVG § 1; AuslPflVG § 2 Abs. 1 Buchst. b; AuslPflVG § 6; VVG § 115; LVwVfG § 7 Abs. 1 S. 1; LVwVfG § 14 Abs. 1 S. 1; StrG § 42;

Ölspur; Beseitigung; Kostenbescheid; Auslegung; Adressat; Aktivlegitimation; Versicherungsunternehmen; Schadensabwicklung; Grüne-Karte-System; Verein Deutsches Büro Grüne Karte e.V; Vollmacht

VG Karlsruhe, Beschluss vom 15.03.2024 - Aktenzeichen 2 K 4043/22

DRsp Nr. 2024/6424

Ölspur; Beseitigung; Kostenbescheid; Auslegung; Adressat; Aktivlegitimation; Versicherungsunternehmen; Schadensabwicklung; Grüne-Karte-System; Verein Deutsches Büro Grüne Karte e.V; Vollmacht

Wird ein deutsches Versicherungsunternehmen im Rahmen des Grüne-Karte-Systems durch den Verein Deutsches Büro Grüne Karte e.V. mit der Schadensabwicklung für eine durch ein ausländisches Kraftfahrzeug verursachte Ölspur beauftragt, so ist ein an das Versicherungsunternehmen versandter Kostenbescheid über die Erstattung der Kosten für die Beseitigung der Ölspur in der Regel derart auszulegen, dass Adressat der ausländische Kraftfahrzeughalter und Verursacher der Ölspur und nicht das Versicherungsunternehmen selbst sein soll.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; AuslPflVG § 1; AuslPflVG § 2 Abs. 1 Buchst. b; AuslPflVG § 6; VVG § 115; LVwVfG § 7 Abs. 1 S. 1; LVwVfG § 14 Abs. 1 S. 1; StrG § 42;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen Kostenbescheid, mit dem sie meint, zur Zahlung von Kosten für die Beseitigung einer Ölspur verpflichtet worden zu sein.

Das rumänische Unternehmen XXX ist Halterin des Fahrzeugs mit dem ausländischen amtlichen Kennzeichen XXX.

1. 2.