ÖOGH vom 09.06.1998
7 Ob 7/98 z
Normen:
KFG §§ 64, 71; AKHB 88 § 6 Abs. 2 Ziff. 1;
Fundstellen:
VersR 1999, 475

ÖOGH - 09.06.1998 (7 Ob 7/98 z) - DRsp Nr. 1999/10236

ÖOGH, vom 09.06.1998 - Aktenzeichen 7 Ob 7/98 z

DRsp Nr. 1999/10236

1. Der Grundsatz, daß zwischen der Lenkerberechtigung als dem von der Behörde erteilten Recht, Kfz zu lenken, und dem Führerschein als der bloßen Bestätigung über die Erteilung dieses Rechts streng zu unterscheiden ist, so daß das Nichtmitführen oder der Verlust des Führerscheins die Lenkerberechtigung grundsätzlich nicht berührt, gilt auch für im Ausland erteilte Lenkerberechtigungen. Er ist daher auch für § 64 KFG maßgebend, wonach ein in Österreich wohnender Ausländer für die Dauer eines Jahres mit seiner ausländischen Lenkerberechtigung in Österreich ein Kfz lenken darf.

Normenkette:

KFG §§ 64, 71; AKHB 88 § 6 Abs. 2 Ziff. 1;
Fundstellen
VersR 1999, 475