ÖOGH vom 10.02.1998
7 Ob 14/97 b
Normen:
KHVG 1994 §§ 2, 26; ABGB § 1304;
Fundstellen:
VersR 1999, 782

ÖOGH - 10.02.1998 (7 Ob 14/97 b) - DRsp Nr. 1999/10239

ÖOGH, vom 10.02.1998 - Aktenzeichen 7 Ob 14/97 b

DRsp Nr. 1999/10239

1. Wer mit Willen des Halters ein Kfz lenkt ist "mitversichert" i. S. d. § 2 Abs. 2 und "geschädigter Dritter" i. S. d. § 26 KHVG 1994, so daß der Haftpflichtversicherer des Kfz für das Verschulden des Halters grundsätzlich auch gegenüber dem Lenker einzustehen hat. 2. Haftungsbegründend kann die Überlassung des Kfz an den Lenker sein (hier: 17 1/2 Jahre alte, alkoholisierte Minderjährige ohne Lenkerberechtigung zum Zweck des "Autosurfens"). 3. "Echtes" Handeln auf eigene Gefahr liegt nur vor, wenn den Gefährder keine Schutzpflichten treffen; dies ist bei einer wissentlichen Überlassung des Kfz an eine alkoholisierte Minderjährige nicht anzunehmen. In einem solchen Fall "unechten" Handelns auf eigene Gefahr ist die Selbstgefährdung nur als Mitverschulden i. S. d. § 1304 ABGB zu berücksichtigen.

Normenkette:

KHVG 1994 §§ 2, 26; ABGB § 1304;
Fundstellen
VersR 1999, 782