ÖOGH vom 10.03.1998
7 Ob 43/98 v.
Normen:
VVG § 6 Abs. 3 (n.F.);
Fundstellen:
VersR 1999, 871

ÖOGH - 10.03.1998 (7 Ob 43/98 v.) - DRsp Nr. 1999/10237

ÖOGH, vom 10.03.1998 - Aktenzeichen 7 Ob 43/98 v.

DRsp Nr. 1999/10237

1. Besteht unstreitig ein Versicherungsvertrag, so müssen auch einschlägige AVB Vertragsbestandteil geworden sein, weil es bei alleiniger Zugrundelegung des Versicherungsantrags mangels Bestimmbarkeit der Leistungen zu keinem Vertragsschluß gekommen wäre. 2. Weist der Versicherungsnehmer in seiner Klage darauf hin, keine Obliegenheitsverletzung nach einer bestimmten AVB begangen zu haben, so gesteht er damit zu, daß das betreffende AVB-Regelwerk Vertragsbestandteil ist.