ÖOGH - 23.06.1998 (7 Ob 153/98 w) - DRsp Nr. 1999/10235
ÖOGH, vom 23.06.1998 - Aktenzeichen 7 Ob 153/98 w
DRsp Nr. 1999/10235
Der bereits durchgeführte Haftpflichtprozeß bindet im Deckungsprozeß nur, wenn der Versicherer am Haftpflichtprozeß beteiligt war oder wenn er zumindest davon verständigt wurde, so daß er Gelegenheit zur Nebenintervention hatte.