ÖOGH - 24.02.1998 (7 Ob 380/97 a) - DRsp Nr. 1999/10238
ÖOGH, vom 24.02.1998 - Aktenzeichen 7 Ob 380/97 a
DRsp Nr. 1999/10238
1. In der Kfz-Kaskoversicherung ist bei einem Totalschaden (Diebstahl) für "Sonderausstattung" und "Zubehör" regelmäßig kein eigener Wiederbeschaffungswert anzusetzen, vielmehr sind diese Umstände bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs zu berücksichtigen. 2. Etwas anderes gilt für individuell angeschaffte Bestandteile, die leicht vom Fahrzeug getrennt werden können (etwa CD-Player); sie sind gesondert mit dem Wiederbeschaffungswert (nicht dem Neupreis) anzusetzen.