ÖOGH - Urteil vom 11.11.1998 (7 Ob 157/98h) - DRsp Nr. 1999/10234
ÖOGH, Urteil vom 11.11.1998 - Aktenzeichen 7 Ob 157/98h
DRsp Nr. 1999/10234
Hat der Kaskoversicherer an den Leasingnehmer eine Kulanzzahlung geleistet, so schuldet er den gezahlten Betrag dem Leasinggeber unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes, wobei es unerheblich ist, ob zugunsten des Leasinggebers ein Sicherungsschein erteilt war (Vinkulierung der Entschädigungsforderung).