ÖOGH - Urteil vom 24.11.1998 (7 Ob 41/98z) - DRsp Nr. 1999/10233
ÖOGH, Urteil vom 24.11.1998 - Aktenzeichen 7 Ob 41/98z
DRsp Nr. 1999/10233
1. Es ist grob fahrlässig, einen Reserveschlüssel im Fahrzeuginneren an einer Stelle zurückzulassen, die von Dieben erfahrungsgemäß sofort durchsucht wird (Handschuhfach, Handtasche). 2. Ursächlich für die Entwendung ist das Zurücklassen des Originalschlüssels, wenn die Täter ohne diesen die aktivierte Wegfahrsperre nicht hätten überwinden können.