OLG Oldenburg - Urteil vom 18.04.2012
5 U 196/11
Normen:
VVG § 215 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NJW 2012, 2894
VersR 2012, 887
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 28.09.2011

Örtliche Zuständigkeit der Gerichte bei Klagen des Versicherten aus einer Fremdversicherung

OLG Oldenburg, Urteil vom 18.04.2012 - Aktenzeichen 5 U 196/11

DRsp Nr. 2012/9063

Örtliche Zuständigkeit der Gerichte bei Klagen des Versicherten aus einer Fremdversicherung

Bei einer Fremdversicherung ist in entsprechender Anwendung von § 215 Abs. 1 S. 1 VVG für Klagen des Versicherten aus dem Versicherungsvertrag auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherte seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Auf die Berufung der Kläger wird das am 28.09.2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht Osnabrück zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

VVG § 215 Abs. 1 S. 1;

Gründe: