Offenbarungspflicht des Verkäufers eines gebrauchten Kraftfahrzeugs hinsichtlich Unfallschäden
BGH, Urteil vom 20.03.1967 - Aktenzeichen VIII ZR 288/64
DRsp Nr. 1994/6002
Offenbarungspflicht des Verkäufers eines gebrauchten Kraftfahrzeugs hinsichtlich Unfallschäden
Der Veräußerer eines gebrauchten Kraftfahrzeugs ist grundsätzlich verpflichtet, einen früheren Unfall, bei dem das Fahrzeug beschädigt wurde, jedenfalls dann mitzuteilen, wenn er vom Erwerber ausdrücklich danach gefragt worden ist.