Offenbarungspflichten des Verkäufers bei der Veräußerung eines fabrikneuen Fahrzeugs
LG Gießen, Urteil vom 11.11.2004 - Aktenzeichen 4 O 269/04
DRsp Nr. 2006/10688
Offenbarungspflichten des Verkäufers bei der Veräußerung eines fabrikneuen Fahrzeugs
»1. Beim Erwerb eines fabrikneuen Fahrzeugs erwartet der Käufer einen unbeschädigten Wagen zu erhalten, so dass ihm nur ganz unerhebliche Beschädigungen nicht zu offenbaren sind.2. Ein Verkäufer, der sein Verkaufspersonal unzureichend mit vertragsrelevanten Mitteilungen versorgt hat, so dass dieses in seinem Namen unrichtige Erklärungen abgeben konnte, ist wegen eines Organisationsmangels wie ein Händler zu behandeln, der bedingt vorsätzlich getäuscht hat.«