I.
Das Amtsgericht Bad Liebenwerda hat mit Urteil vom 15. September 2006 gegen den Betroffenen wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 800,00 Euro festgesetzt und ein Fahrverbot von drei Monaten angeordnet.
Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
II.
Die dem Rechtsbeschwerdegericht auf Grund der zulässigen Rechtsbeschwerde obliegende Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen ergibt, dass die Verfolgung der dem Betroffenen zur Last gelegten Ordnungswidrigkeit verjährt ist.
Das Verfahren ist gemäß § 206 a Abs. 1 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG einzustellen. Damit verliert das angefochtene Urteil seine Wirkung.
Nach den Feststellungen des Urteils soll der Betroffene die Ordnungswidrigkeit am 31. Mai 2005 begangen haben. Die dreimonatige Frist der Verfolgungsverjährung bis zum Erlass eines Bußgeldbescheids (§ 26 Abs. 3, § 24 StVG) wurde am 15. Juni 2005 unterbrochen und endete am 15. September 2005 und somit vor Erlass des Bußgeldbescheids am 10. Oktober 2005.
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