I.
Die Zentrale Bußgeldstelle des Landes Brandenburg verhängte gegen den im Zustelldienst der Deutschen Post AG tätigen Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 17. November 2005 wegen Verstoßes gegen §§ 23 Abs. 2 Nr. 10 FPersV, 8 Abs. 1 Nr. 2 b FPersG, begangen am 3. August 2005 als Fahrer des Lkw, amtl. Kennzeichen: MOL - AY 621, eine Geldbuße von 150,- Euro. Auf den hiergegen gerichteten Einspruch des Betroffenen sprach ihn das Amtsgericht Zehdenick mit dem angefochtenen, im Verfahren nach § ergangenen, Beschluss frei, da er jedenfalls in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum gehandelt habe. Die (zuzulassen beantragte) Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft rügt eine Verletzung formellen sowie materiellen Rechts, da einer Entscheidung im Beschlusswege widersprochen worden und der vom Tatgericht angenommene Verbotsirrtum nicht unvermeidbar gewesen sei, wobei die Sozialvorschriften des internationalen Güterkraftverkehrsrechts auch auf Fahrzeuge des Zustelldienstes der Deutschen Post AG einschließlich ihrer Subunternehmen Anwendung fänden.
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