OLG Brandenburg - Urteil vom 19.11.1998
2 U 114/97
Normen:
BGB § 844 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ZfS 1999, 330

OLG Brandenburg - Urteil vom 19.11.1998 (2 U 114/97) - DRsp Nr. 1999/9890

OLG Brandenburg, Urteil vom 19.11.1998 - Aktenzeichen 2 U 114/97

DRsp Nr. 1999/9890

1. Bei dem Tod des Alleinverdieners ist der Unterhaltsschaden des alleinigen unterhaltsberechtigten Ehegatten aufgrund folgender Rechenoperation zu bestimmen: Nettoeinkommen des Geschädigten abzüglich der fixen Kosten der Haushaltsführung, daraus Unterhaltsanteil des Unterhaltsberechtigten zuzüglich der fixen Kosten vermindert um etwaigen Vorteilsausgleich. 2. Fixe Kosten sind solche Kosten der Haushaltsführung, die nicht real aufteilbar sind und durch den Wegfall einer Person überhaupt nicht oder nur unerheblich in ihrer Höhe berührt werden (Miete, Heizung, Licht, Strom, Gas und Wasser, Zeitungen und Kraftfahrzeuge). 3. Da der mit der Erstellung eines Eigenheims verbundene Aufwand unterhaltsrechtlich nicht geschuldet wird, kann er bei den fixen Kosten nicht berücksichtigt werden. 4. Hat auch der überlebende Ehepartner Einkünfte erzielt, ist davon auszugehen, daß er entsprechend der Höhe seines Einkommens anteilmäßig zur Deckung der fixen Kosten beigetragen hat. 5. Bei Aufteilung des verteilbaren aktiven Einkommens des unfallgetöteten Unterhaltsverpflichteten ist eine Verteilung zugunsten des nunmehr fiktiv allein beruftstätigen Ehepartners von 52,5 % zu 47,5 % gerechtfertigt, da im allgemeinen der Berufstätige Mehraufwendungen hat, die mit 5 % bemessen werden können.