OLG Braunschweig vom 21.11.1988
Ss (BZ) 103/88
Normen:
OWiG §§ 46, 71 ; StPO § 261 ; StVO § 3 Abs.3;
Fundstellen:
DAR 1989, 110
DRsp IV(456)142e

OLG Braunschweig - 21.11.1988 (Ss (BZ) 103/88) - DRsp Nr. 1992/7492

OLG Braunschweig, vom 21.11.1988 - Aktenzeichen Ss (BZ) 103/88

DRsp Nr. 1992/7492

Anforderungen an die Fahrgeschwindigkeitsmessung durch Nachfahren.

»1. Da bei der Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren Fehlerquellen und ungenaue Meßergebnisse nicht ausgeschlossen werden können, müssen bestimmte Bedingungen eingehalten werden, wie: eine genügend lange Meßstrecke, ein nicht zu großer gleichbleibender Abstand und in der Regel die Verwendung eines justierten Tachometers. 2. Bei Geschwindigkeiten von 61 bis 90 km/h soll die Meßstrecke in der Regel mindestens 300 m und der Abstand 50 m betragen; bei Geschwindigkeiten von 91 bis 120 km/h soll die Meßstrecke mindestens 500 m lang sein und der Abstand von 100 m nicht überschritten werden. 3. Bei Nichteinhaltung der Richtwerte ist eine sichere Überzeugung von der Geschwindigkeitsüberschreitung möglich, jedoch muß allen Umständen Rechnung getragen werden, die bei der Bewertung des Meßergebnisses Bedeutung haben.« Vgl. auch OLG Hamm (Beschluß Ä 1 Ss OWi 517/88 Ä v. 4. 10. 88, in VerkMitt 1989 Heft 6 S. 44 = VRS 76, 38) zur Frage, welcher Sicherheitsabzug bei der Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren von der Anzeige des justierten Geschwindigkeitsmessers des Polizeifahrzeugs zu machen ist.

Normenkette:

OWiG §§ 46, 71 ; StPO § 261 ; StVO § 3 Abs.3;
Fundstellen
DAR 1989, 110
DRsp IV(456)142e