OLG Braunschweig - Beschluß vom 15.03.1999
2 Ss (B) 5/99
Normen:
StVG § 25 Abs. 1 ; BKatV § 2 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 1999, 273
DRsp II(294)308b
NZV 1999, 303
VRS 97, 59

OLG Braunschweig - Beschluß vom 15.03.1999 (2 Ss (B) 5/99) - DRsp Nr. 1999/9891

OLG Braunschweig, Beschluß vom 15.03.1999 - Aktenzeichen 2 Ss (B) 5/99

DRsp Nr. 1999/9891

1. Die Grundsätze, die der BGH zum Augenblicksversagen bei "groben" Pflichtwidrigkeiten entwickelt hat (DAR 1997, 450) gelten entsprechend auch für Fälle "beharrlicher" Pflichtwidrigkeiten, da die Grundkonstellationen in beiden Fallgruppen einander entsprechen. 2. Eine "beharrliche" Pflichtwidrigkeit kann daher, in Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH zur "groben" Pflichtwidrigkeit, nicht angenommen werden, wenn der Verkehrsverstoß auf ein Augenblicksversagen zurückgeht, das auch ein sorgfältiger und pflichtbewußter Kraftfahrer nicht immer vermeiden kann, so daß auch hier bereits der Tatbestand der Pflichtwidrigkeit entfällt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Begleitumstände vorliegen, weiche die besondere Aufmerksamkeit des Fahrers hervorrufen müssen, wie z.B. ein Geschwindigkeitstrichter, eine Baustelle oder eine geschlossene Ortslage. 3. Im Falle des Augenblicksversagens ist es allein entscheidend, daß die subjektive Vorwerfbarkeit der Ordnungswidrigkeit besonders gering ist; nicht entscheidend ist es hingegen, wie deutlich der objektive Tatbestand des jeweiligen Merkmals erfüllt ist, d.h. wie viele Wiederholungen beim Regelfall der "beharrlichen" Pflichtwidrigkeit" vorliegen.

Normenkette:

StVG § 25 Abs. 1 ; BKatV § 2 Abs. 2 ;
Fundstellen
DAR 1999, 273
DRsp II(294)308b
NZV 1999, 303
VRS 97, 59