OLG Braunschweig - Beschluß vom 24.01.1990
Ws 175/89
Normen:
StGB §§ 22, 230 ; StVO § 35 Abs. 5a ;
Fundstellen:
VRS 1990, 100
VersR 1991, 126

OLG Braunschweig - Beschluß vom 24.01.1990 (Ws 175/89) - DRsp Nr. 1994/8220

OLG Braunschweig, Beschluß vom 24.01.1990 - Aktenzeichen Ws 175/89

DRsp Nr. 1994/8220

1. Das Sonderrecht nach § 35 a StVO rechtfertigt nicht die Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer. 2. Der Führer eines Rettungsfahrzeugs, der mit Blaulicht und Einsatzhorn bei Rot in eine Straßenkreuzung einfährt, darf dies nur mit einer ihm ein rechtzeitiges Anhalten gestattenden Geschwindigkeit tun, wenn er nicht sicher ist, daß alle Vorfahrtberechtigten das Rettungsfahrzeug wahrgenommen haben und ihm freie Bahn gewähren.

Normenkette:

StGB §§ 22, 230 ; StVO § 35 Abs. 5a ;

Hinweise:

zur zivilrechtlichen Haftung in derartigen Fällen vgl. KG, NZV 1989, 192.

Fundstellen
VRS 1990, 100
VersR 1991, 126