OLG Braunschweig - Urteil vom 06.02.1991
3 U 161/90
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 31.08.1990

OLG Braunschweig - Urteil vom 06.02.1991 (3 U 161/90) - DRsp Nr. 2011/7953

OLG Braunschweig, Urteil vom 06.02.1991 - Aktenzeichen 3 U 161/90

DRsp Nr. 2011/7953

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 31.08.1990 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin ist mit 9.000,-- DM beschwert.

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung bleibt erfolglos. Zutreffend hat das Landgericht eine weitere Schmerzensgeldforderung der Klägerin verneint. Mit dem gezahlten Schmerzensgeld von 21.000,-- DM sind die zugunsten der Klägerin zu berücksichtigenden Beeinträchtigungen i.S.d. § 847 BGB angemessen ausgeglichen.