OLG Braunschweig - Urteil vom 07.10.1988
4 U 2/88

OLG Braunschweig - Urteil vom 07.10.1988 (4 U 2/88) - DRsp Nr. 2011/7941

OLG Braunschweig, Urteil vom 07.10.1988 - Aktenzeichen 4 U 2/88

DRsp Nr. 2011/7941

1. Die Berufungen der Klägerin und des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 26.11.1987 werden zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 45 %, der Beklagte 55 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Klägerin kann die Voltstreckung durch Sicherheitsleistung von 10.200 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheitsleistung in derselben Höhe, leistet. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 8.400 DM abwenden, wenn nicht vor Vollstreckung die Klägerin in derselben Höhe Sicherheit leistet.

5. Die Parteien sind durch dies Urteil wie folgt beschwert:

a) die Klägerin mit 44.916,40 DM,

b) der Beklagte mit 56.090 DM.

Tatbestand:

I. Die Klägerin ist etwa seit 1983 als bestellte Heilpraktikerin tätig. Vorher hat sie (seit etwa 1980) eine Ausbildung als Schwesternhelferin und danach als Heilpraktikerin absolviert.