OLG Braunschweig - Urteil vom 17.07.2002
3 U 267/01
Normen:
StVG § 7 § 18 ; DÜG § 1 ; NStrG § 10 ; BGB § 839 ; PflVG § 3 ; ZPO § 97 Abs. 1 § 100 § 100 Abs. 2 § 101 § 543 Abs. 2 § 708 Nr. 10 § 711 ;
Fundstellen:
NZV 2002, 563
Vorinstanzen:
LG Göttingen, vom 23.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 73/01

OLG Braunschweig - Urteil vom 17.07.2002 (3 U 267/01) - DRsp Nr. 2003/800

OLG Braunschweig, Urteil vom 17.07.2002 - Aktenzeichen 3 U 267/01

DRsp Nr. 2003/800

Normenkette:

StVG § 7 § 18 ; DÜG § 1 ; NStrG § 10 ; BGB § 839 ; PflVG § 3 ; ZPO § 97 Abs. 1 § 100 § 100 Abs. 2 § 101 § 543 Abs. 2 § 708 Nr. 10 § 711 ;

Gründe:

I.

Wegen des Vorbringens der Parteien und der Streithelferin in erster Instanz und wegen der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 23.11.2001 verwiesen, durch das die Klage abgewiesen und der Widerklageantrag dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Klägerin und der Drittwiderbeklagte und tragen vor:

Den "Richtlinien für die Anlage von Straßen (RAS)" des Bundesministeriums für Verkehr sei Drittwirkung zuzusprechen. Aus diesem Grunde hätten die streitige tatsächliche Straßenbreite und die Verkehrsbelastung ermittelt werden müssen, da die Verkehrssicherungspflicht von der Verkehrsbelastung abhängig sei und diese für die erforderliche Straßenbreite von Bedeutung sei.

Die L530 weise im Unfallabschnitt eine Fahrbahnbreite von nur 5,40 m auf, gemessen von Außenkante-Asphalt zur Außenkante-Asphalt.

Die Schwerverkehrsbelastung betrage im Bereich der Unfallstelle mehr als 60 Fahrzeuge/24 Stunden.

Nach Maßgabe der RAS soll bei einer hier notwendigen Straßenbreite von 6 m ein 0,25 m breiter befestigter Randstreifen und sodann ein 1,5 m breites Bankett anschließen.