OLG Braunschweig - Urteil vom 22.06.1988
3 U 3/88
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 28.08.1987
LG Braunschweig, vom 26.11.1987

OLG Braunschweig - Urteil vom 22.06.1988 (3 U 3/88) - DRsp Nr. 2011/7939

OLG Braunschweig, Urteil vom 22.06.1988 - Aktenzeichen 3 U 3/88

DRsp Nr. 2011/7939

Die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers gegen das Grund- und Teilurteil des Landgerichts Braunschweig vom 27. August 1987 werden zurückgewiesen.

Die Berufung der Beklagten und die Berufung des Klägers gegen das Schlußurteil des Landgerichts Braunschweig vom 26. November 1987 werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 2/3, der Kläger 1/3.

Die Beschwer der Beklagten wird auf 36.000,-- DM, die Beschwer des Klägers auf 18.666,67 DM festgesetzt.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 54.666,67 DM.

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die beiderseits eingelegten Rechtsmittel gegen das Grund- und Teilurteil sowie gegen das Schlußurteil des Landgerichts sind zulässig, in der Sache aber nicht gerechtfertigt und daher zurückzuweisen. Der Senat schließt sich den landgerichtlichen Ausführungen insbesondere zur Frage des rechtlichen Ausgangspunktes, zur Abwägung des beiderseitigen Verantwortungsbeitrages sowie zur Höhe des Schmerzensgeldes an (vgl. § 543 Abs. 1 ZPO). Auch das Berufungsvorbringen der Parteien rechtfertigt eine andere Beurteilung nicht.