OLG Braunschweig - Urteil vom 27.07.1992
3 U 193/91
Normen:
StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DAR 1993, 345
NZV 1993, 479
r+s 1993, 295

OLG Braunschweig - Urteil vom 27.07.1992 (3 U 193/91) - DRsp Nr. 1994/8214

OLG Braunschweig, Urteil vom 27.07.1992 - Aktenzeichen 3 U 193/91

DRsp Nr. 1994/8214

Wer eine Fahrzeugkolonne überholt, den Verkehrsraum vor sich auf der rechten Fahrspur aber nicht voll übersehen kann, befindet sich in einer unklaren Verkehrslage und darf den Überholvorgang nicht unverändert fortsetzen. Kommt es durch das plötzliche Linksabbiegen eines rechts fahrenden Pkw, den der Überholende vorher nicht gesehen hat, zu einem Zusammenstoß, so trifft diesen ein erhebliches Mitverschulden (hier: 60 %).

Normenkette:

StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1 ;

Hinweise:

Der BGH hat die Revision des Kl. durch Beschluß v. 4.5.93 - VI ZR 203/92 - nicht angenommen.

Fundstellen
DAR 1993, 345
NZV 1993, 479
r+s 1993, 295