OLG Bremen - Beschluß vom 12.02.1964
2 W 96-97/63
Normen:
ZPO § 91 ;
Fundstellen:
VersR 1964, 518

OLG Bremen - Beschluß vom 12.02.1964 (2 W 96-97/63) - DRsp Nr. 1994/8284

OLG Bremen, Beschluß vom 12.02.1964 - Aktenzeichen 2 W 96-97/63

DRsp Nr. 1994/8284

1. Kosten für während des Rechtsstreits von einer Partei eingereichte Privatgutachten (und die ihnen zugrunde liegende Inanspruchnahme von Sachverständigen) sind erstattungsfähig, wenn und soweit die Gutachten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. 2. Notwendigkeit in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die Partei infolge fehlender Sachkenntnisse nicht selbst in der Lage ist, das Erforderliche ohne Zuziehung eines Sachverständigen sachgerecht vorzutragen, insbesondere, sofern Veranlassung dazu besteht, sich mit einem gerichtlichen Gutachten auseinanderzusetzen und das Privatgutachten den Rechtsstreit gefördert hat. 3. Die für die Beschaffung eines Privatgutachtens aufgewendeten Kosten sind im Kostenfestsetzungsverfahren als Auslagen geltend zu machen. Die Vergütung des Sachverständigen ist dabei nicht auf die Sätze des ZuSEntschG beschränkt.

Normenkette:

ZPO § 91 ;

Hinweise: