OLG Bremen - Beschluß vom 20.04.1998
Ss (Z) 83/97
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; StVO § 3 ;
Fundstellen:
ZfS 1998, 355

OLG Bremen - Beschluß vom 20.04.1998 (Ss (Z) 83/97) - DRsp Nr. 1999/1663

OLG Bremen, Beschluß vom 20.04.1998 - Aktenzeichen Ss (Z) 83/97

DRsp Nr. 1999/1663

1. Werden im Bußgeldverfahren vor dem AG bei erlaubter Abwesenheit des Betroffenen neue Beweismittel herangezogen und verwertet, etwa Zeugen oder Sachverständige, deren Ladung dem Betroffenen nicht mitgeteilt worden ist, oder Urkunden, von denen der Betroffene und sein Verteidiger keine Kenntnis hatten und auf die sich die Verteidigung daher nicht einrichten konnte, so liegt eine Versagung des rechtlichen Gehörs vor. 2. Eine Tachografenscheibe kann nur verwertet werden, wenn sie in prozeßordnungsgemäßer Weise in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. 3. Bei Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zur Nachtzeit sind grundsätzlich besondere Feststellungen über die Beleuchtungs- und Sichtverhältnisse zu treffen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; StVO § 3 ;
Fundstellen
ZfS 1998, 355