OLG Bremen - Urteil vom 07.05.2002
3 U 78/01
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
NZV 2003, 479
OLGReport-Bremen 2002, 254
VersR 2003, 876

OLG Bremen - Urteil vom 07.05.2002 (3 U 78/01) - DRsp Nr. 2002/6889

OLG Bremen, Urteil vom 07.05.2002 - Aktenzeichen 3 U 78/01

DRsp Nr. 2002/6889

»Hat eine infolge eines Verkehrsunfalls körperlich geschädigte Person etwa drei Jahre nach dem erlittenen Schaden eine Fahrschule besucht, die Fahrerlaubnis für ein Kraftfahrzeug erworben und nimmt sie mit einem solchen am Straßenverkehr teil, so lässt sich jedenfalls nach Ablauf von fünf Jahren das Vorliegen eines fortwirkenden posttraumatischen Belastungssyndroms nach dem Klassifikationssystem ICD F 43.1 nicht feststellen.«

Normenkette:

BGB § 249 ;

Gründe:

Die Klägerinnen zu 1. und 2. haben die Beklagten wegen eines Verkehrsunfalls vom 28.04.1997 auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch genommen. Bei diesem Unfall wurden die Klägerinnen beim Überqueren eines Fußgängerüberweges von einem angehaltenen Motorroller erfasst, auf den der Beklagte zu 1. mit seinem bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Pkw aufgefahren war und ihn nach vorn geschleudert hatte.

Die grundsätzliche Haftung der Beklagten für die unfallbedingten Schäden der Klägerinnen ist unstreitig.

Die Beklagte zu 2. hat an die Klägerin zu 1. ein Schmerzensgeld von DM 5.000,-- und an die Klägerin zu 2. ein Schmerzensgeld von DM 1.000,-- gezahlt.