OLG Celle vom 02.11.1989
3 Ss (OWi) 229/89
Normen:
StVO § 21 a Abs.1 S.1; StVZO § 35 a Abs.8 Nr.2;
Fundstellen:
DRsp II(286)231c
NJW 1990, 589
NiedersRpfl 1990, 13
VRS 78, 151
VerkMitt 1990, 30

OLG Celle - 02.11.1989 (3 Ss (OWi) 229/89) - DRsp Nr. 1992/7552

OLG Celle, vom 02.11.1989 - Aktenzeichen 3 Ss (OWi) 229/89

DRsp Nr. 1992/7552

Ein »Airbag« ist kein geeigneter Ersatz für einen Sicherheitsgurt.

Normenkette:

StVO § 21 a Abs.1 S.1; StVZO § 35 a Abs.8 Nr.2;

»Ein »Airbag« ist kein Rückhaltesystem, dessen Schutzwirkung dem eines vorgeschriebenen Sicherheitsgurtes i. S. des § 35 a Abs. 8 Nr. 2 StVZO entspricht. Bei einem »Airbag« handelt es sich um einen Luftsack, der im normalen Fahrbetrieb zusammengefaltet und weitgehend unsichtbar vor dem jeweiligen Insassen, z. B. in der Mitte des Lenkrades oder im Armaturenbrett, untergebracht ist. Erst bei einem Aufprall des Fahrzeuges entfaltet er sich und fängt damit den Insassen auf .. . Dieser Luftsack kann die jeweiligen Insassen - anders als ein Dreipunktgurt - nur kurzzeitig und nur in bestimmten Unfallsituationen, z. B. bei einem Frontalaufprall, schützen. Dagegen ist die Schutzwirkung bei sogen. Serienauffahrunfällen oder beim Überschlagen des Fahrzeuges nicht während des gesamten Unfallablaufes gegeben. Ebensowenig schützt der »Airbag« die Insassen bei leichteren Unfällen, so daß dann der Fahrer aufgrund seiner unsicheren Sitzpositionen möglicherweise nicht in verkehrsgerechter Weise reagieren kann und dadurch ein Risiko auch für andere Verkehrsteilnehmer darstellt. ...«

Fundstellen
DRsp II(286)231c
NJW 1990, 589
NiedersRpfl 1990, 13
VRS 78, 151
VerkMitt 1990, 30